AGB-Anhängerverleih
Allgemeine Mietbedingungen für Leihanhänger – Betriebsanleitungen liegen im Verkaufsraum zur Einsicht auf!
§ 1 Voraussetzungen der Vermietung
Der Mieter oder der von ihm gestellte Fahrer muss im Besitz eines gültigen Personalausweises und einer gültigen Fahrerlaubnis sein und diese Papiere auf Verlangen dem Vermieter vorlegen. Einer dritten Person, die für den Mieter das Mietfahrzeug abholt, ist ein Auftragsschreiben zur Aushändigung an den Vermieter mitzugeben. Der Mieter hat sich über die rechtlichen Vorschriften betreffend das Mitführen von Anhängern zu informieren und diese einzuhalten. Dem Mieter ist es untersagt, das Mietfahrzeug dritten Personen zu überlassen.
§ 2 Vermietung für Fahrten in das Ausland
Fahrten ins Ausland dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter für das Mietfahrzeug auf seine Kosten eine Vollkasko-Versicherung abzuschließen oder einen dem Wert des Mietfahrzeuges entsprechenden Geldbetrag als Sicherheit zu hinterlegen.
Der Mieter hat sich über die ausländischen Devisen-, Zoll- und Verkehrsvorschriften zu informieren und ohne Rücksicht auf ein Verschulden jeglichen Schaden zu ersetzen, der dem Vermieter durch Beschädigung des Mietfahrzeuges selbst oder in Folge von Maßnahmen ausländischer Behörden gegen den Mieter bzw. dessen Fahrer oder sonstige begleitende Personen entsteht. Insbesondere hat der Mieter bei Verhinderung der rechtzeitigen Rückgabe des Anhängers für diesen die Tagesmiete zu zahlen, ohne dass es eines Nachweises der anderweitigen Vermietmöglichkeit bedarf.
§ 3 Vorbestellung
Bei Vorbestellungen von Fahrzeugen - die im Falle mündlicher bzw. telefonischer Vereinbarung einer schriftlichen Bestätigung des Vermieters nicht bedürfen - besteht keine Haftung des Vermieters, wenn das vorbestellte Fahrzeug zum vereinbarten Abholtermin nicht einsatzfähig sein sollte. Der Vermieter braucht ein vorbestelltes Fahrzeug nicht länger als 1 Stunde nach dem vereinbarten Abholzeitpunkt bereitzuhalten. Der Besteller ist verpflichtet, dem Vermieter jeglichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch Nichtabholung des vorbestellten Fahrzeuges entsteht. Mindestens ist eine Tagesmiete für das vorbestellte Fahrzeug zu zahlen.
§ 4 Übernahme des Mietfahrzeuges
Das gemietete Fahrzeug ist innerhalb der Geschäftszeiten zu übernehmen. Mit der Übernahme erkennt der Mieter an, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem, fahrbereitem, sauberen und mängelfreiem Zustand befindet, und dass das Zubehör sowie die Anhänger-Papiere einschließlich der grünen Versicherungsdeckungskarte vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand sind.
§ 5 Mietzeit
Eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Bei Überschreitung der vereinbarten Mietzeit hat der Mieter eine Vertragsstrafe von EUR 30,00 zu zahlen sowie für jeden angefangenen Tag der Mietzeitüberschreitung die Tagesmiete für das jeweilige Mietfahrzeug. Ferner ist der Vermieter bei Überschreitung der vereinbarten Mietzeit sowie im Falle des Rücktritts vom Vertrage oder dessen Kündigung berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters wieder in seinen Besitz zu nehmen oder durch Dritte in Besitz nehmen zu lassen.
§ 6 Sorgfaltspflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Insbesondere hat der Mieter ständig die Verkehrs- und Betriebssicherheit (Reifendruck, Beleuchtungseinrichtung, Bremsenfunktion) des Mietfahrzeuges zu überprüfen. Bei etwaigen zur Wiederherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich werdenden Reparaturen ist zuvor das Einverständnis des Vermieters einzuholen. Andernfalls trägt der Vermieter die Kosten nur für solche Reparaturen, die zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges unerlässlich waren. Weitergehende Aufwendungsersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Bei Reifenschäden wird seitens des Vermieters grundsätzlich kein Ersatz der zur Beseitigung aufgewandten Kosten geleistet. Der Mieter hat ferner für eine ordnungsgemäße Sicherung des Mietfahrzeuges gegen Diebstahl Sorge zu tragen und das Fahrzeug in einer Garage oder an einem in sonstiger Weise gesicherten Platz abzustellen. Bei Betriebsunfähigkeit des Anhängers auf freier Strecke sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung und Bewachung des Anhängers zu treffen. Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter unverzüglich die Polizei sowie den Vermieter zu benachrichtigen. Zeugen und alle sonstigen Beweismittel sind zu sichern. Der Mieter ist verpflichtet, bei Unfällen dem Vermieter, der Versicherung sowie der Polizei alle Auskünfte zu geben, die zur Aufklärung des Unfallherganges erforderlich sind.
§ 7 Versicherungsschutz
Das Mietfahrzeug ist durch den Vermieter gegen Haftpflichtschäden versichert. Bei Auslandsfahrten kann gem. § 2 dieser Bedingungen der Vermieter verlangen, dass der Mieter auf seine Kosten eine Vollkasko-Versicherung abschließt. Bei Haftpflichtschäden im angekoppelten Zustand haftet stets der Versicherer des Zugfahrzeuges. Der Mieter haftet im Schadensfalle. Bei Diebstahl oder Unterschlagung haftet der Mieter zu 70 % des Wiederbeschaffungswertes des selbigen Neufahrzeugs vom Listenpreis.
§ 8 Rückgabe des Mietfahrzeuges
Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit hat der Mieter binnen der Geschäftszeiten das Mietfahrzeug nebst Zubehör und Fahrzeugpapiere in einwandfreiem Zustand dem Vermieter wieder zu übergeben. Etwaige während der Mietzeit aufgetretene Schäden am Fahrzeug, dessen Zubehör oder den Fahrzeugpapieren sind - ebenso bei Verlust - dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die infolge von Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sowie durch außergewöhnliche Abnutzung an dem Mietfahrzeug entstanden sind, sowie für die hierdurch bedingten Reparaturkosten, die eingetretene Wertminderung und die Kosten etwaiger Gutachten und der Rechtsberatung. Die Rückgabe des Mietfahrzeuges wird durch die Miet-Agentur oder deren Beauftragten schriftlich mit Datum und Zeitangabe auf dem Original des Mietvertrages, sowie dessen Kopie quittiert.
§ 9 Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters, die infolge einer während der Mietzeit eingetretenen Verkehrsunsicherheit oder Betriebsunfähigkeit des Mietfahrzeuges entstanden sind. Die Haftung des Vermieters außer Vertragsverletzung oder Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Zahlung
Der Rechnungsbetrag enthält gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 keine Umsatzsteuer. Der Mietpreis ist grundsätzlich vor Mietbeginn zu 100% in bar zu entrichten. Bei Verlängerung der Mietzeit nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter, ist der nachzuberechnende Mietpreis bei Rückgabe des Mietfahrzeuges sofort in bar zu bezahlen. Bei vorheriger Absprache können für Firmen vorab Rechnungen gelegt werden, die aber vor Mietbeginn zu 100% beglichen sein müssen. Der Rechnungsbetrag ist nicht Skonto fähig.
§ 11 Rücktrittsrecht und Kündigungsrecht des Vermieters
Kommen dem Vermieter nach Vertragsabschluss Umstände zur Kenntnis, welche die Zahlungsfähigkeit des Mieters oder dessen Unzuverlässigkeit als bedenklich erscheinen lassen, so kann der Vermieter unter Darlegung dieser Umstände unter Fristsetzung sofortige Sicherheitsleistung in bar in Höhe des Wertes des Mietfahrzeuges verlangen. Kommt der Mieter der Aufforderung nach Sicherheitsleistung nicht nach, so kann der Vermieter nach Fristablauf vom Vertrage zurücktreten und die sofortige Herausgabe des Mietfahrzeuges verlangen oder sich in dessen Besitz setzen. Im Falle grober Vertragsverletzung durch den Mieter kann der Vermieter auch ohne vorherige Anmahnung die fristlose Kündigung des Vertrages erklären und sofortige Herausgabe des Mietfahrzeuges verlangen.
§ 12 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Der Mieter kann mit einer Gegenforderung weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt das Landesgericht Graz als vereinbart. Die Bestimmungen des KSchG bleiben hiervon unberührt.
AGB Maschinen- und Geräteverleih
Allgemeine Mietbedingungen für Maschinen- und Geräteverleih
I. Mietvertrag
1. Der Vermieter verpflichtet sich, für die im Mietvertrag genannte Zeit dem Mieter ein technisch einwandfreies Gerät zum Einsatz zu überlassen.
2. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Bei besonders schwierigen Einsätzen wird dem Mieter empfohlen, den Vermieter zu einer Ortsbesichtigung anzufordern.
3. Beim Verleih von PKW-Anhängern oder Fahrzeugen hat der Mieter selbstständig festzustellen, ob die entsprechenden Berechtigungen vorliegen (Führerschein). Diese sind dem Vermieter auf Verlangen vorzulegen.
4. Sollte das Gerät infolge schlechter Witterung oder wegen sonstiger nicht vom Vermieter zu vertretender Grunde nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallszeit zu Lasten des Mieters.
5. Bei nichtpünktlichem Einsatz des Geräts, der nicht durch den Vermieter verschuldet ist, ist der Mieter nicht berechtigt, Schadenersatz zu fordern. Das gleiche gilt, wenn das Gerät trotz Überprüfung seiner Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit ausfällt.
6. Ab dem Zeitpunkt der Geräteübergabe steht die Maschine unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schaden zu tragen. Die Gefahrenübergabe endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls.
7. Änderungen dieser Mietbedingungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.
II. Einsatzbedingungen
1. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, sie vor Überbeanspruchung zu schützen und alle Rechtsvorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung der Ausrüstung verbunden sind, zu beachten.
2. Der Vermieter weist einen oder mehrere Mitarbeiter des Mieters in die Handhabung der Maschine ein. Nur diese Kräfte sind zum Bedienen des Geräts berechtigt und müssen dies auch schriftlich bestätigen. Das Bedienungspersonal muss mindestens das 18. Lebensjahr erreicht haben, die deutsche Sprache beherrschen und die notwendigen Lenkerberechtigungen besitzen.
3. Die Gerate dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden, d. h. insbesondere dürfen sie nicht über die festgelegte Belastung hinaus belastet werden.
4. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters ist eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des Gerätes an andere Personen oder Firmen verboten.
5. Bei Störungen am Gerät ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.
6. Bei vorschriftswidrigem Einsatz des Gerätes kann der Vermieter jederzeit das Gerät abstellen oder von der Einsatzstelle entfernen, ohne auf die Vertragsdauer achten zu müssen.
7. Der Mieter haftet für Diebstahl, Verlust, sowie für Schaden (auch an Geräteteilen), an der Maschine, sowie für alle entstehenden Ausfallszeiten der Maschine durch Beschädigungen oder den Diebstahl/Verlust. Die Reparaturkosten werden dem Mieter unter Bereitstellung von Beweisfotos in Rechnung gestellt. Als Verrechnungsgrundlage gilt im Zweifel das Gutachten eines vereidigten Sachverständigen.
8. Ausfallzeiten der Maschine werden dem Mieter nicht erstattet.
9. Für sämtliche Schaden die durch das Mietobjekt verursacht werden haftet der Mieter.
10. Für die Verladung und Sicherung des Mietgegenstandes ist der Mieter verantwortlich.
11. Werden Betriebsstoffe (Treibstoff, Öl, …) vom Vermieter beigestellt, sind ausschließlich diese Betriebsstoffe zu verwenden.
III. Zahlungsbedingungen
1. Das Auftragsentgelt berechnet sich vom Zeitpunkt der Abfahrt bis zur Rückkehr des Mietgegenstandes in den Betrieb. Jeder angefangene Tag wird berechnet.
2. Bei dem Miettarif handelt es sich um reine Gerätekosten ohne Bedienungspersonal.
3. Abrechnungsgrundlagen bilden die jeweils gültigen Preislisten.
4. Der Mietpreis ist grundsätzlich vor Mietbeginn zu 100% in bar zu entrichten. Bei Verlängerung der Mietzeit nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter ist der nachzuberechnende Mietpreis bei Rückgabe des Mietfahrzeuges sofort in bar zu bezahlen.
5. Der Rechnungsbetrag enthält gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 keine Umsatzsteuer.
IV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt das Landesgericht Graz als vereinbart. Die Bestimmungen des KSchG bleiben hiervon unberührt.